§ 1 SELBSTVERSTÄNDNIS
(1) Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vogtland ist Gliederung der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen und der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Kreisverband wirkt an der politischen Willensbildung im Sinne ökologischer, demokratischer, feministischer und sozialer Grundwerte mit. Wir fördern gleichberechtigte Teilhabe, Vielfalt, Inklusion und eine offene Beteiligungskultur in und außerhalb parlamentarischer Arbeit. Wir bekennen uns zur Gewaltfreiheit, zu den Menschenrechten, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Unantastbarkeit der Menschenwürde.
(3) Sofern die vorliegende Satzung keine weiteren Festlegungen trifft, gelten die Bestimmungen der Satzungen der übergeordneten Gliederungen. Eine Trennung von Amt und Mandat besteht auf kommunaler Ebene nicht.
§ 2 NAME UND TÄTIGKEITSGEBIET
(1) Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vogtland, die Kurzbezeichnung ist BÜNDNISGRÜNE Vogtland.
(2) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Vogtlandkreis.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT/MITGLIEDSBEITRAG
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr erreicht hat und Satzung sowie Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, in keiner anderen Partei Mitglied ist, nicht Mitglied rechtsextremer Gruppierungen, Vereine oder Parteien ist oder war und einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreicht.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich zu begründen und – auf Antrag – der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn über den Folgezeitraum von sechs Monaten unbegründet kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, über die politische Arbeit des Kreisverbandes informiert zu werden, sich an der Arbeit aktiv zu beteiligen und an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig ihre Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages soll sich an der Größe 1 % vom Nettoeinkommen orientieren und 5,00 € pro Monat nicht unterschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag des jeweiligen Mitgliedes.
(6) Finanzerstattungen erfolgen gemäß der Erstattungsordnung des Landesvorstandes.
(7) Der Kreisverband ist offen für die aktive Mitwirkung nicht organisierter Unterstützer.
§ 4 TEST-MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung von Test-Mitgliedern sowie Interessierten. Testmitglied kann werden, wer den Grundkonsens des Bundesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, in keiner konkurrierenden Partei Mitglied ist, nicht Mitglied rechtsextremer Vereine oder Parteien ist oder war und einen schriftlichen Antrag auf Test-Mitgliedschaft einreicht. Für eine Test-Mitgliedschaft fallen keine Mitgliedsbeiträge an. Sie endet automatisch nach sechs Monaten und kann nicht verlängert werden.
(2) Testmitglieder und Interessierte haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbands zu beteiligen. Sie haben bei allen Themen Rederecht. Ein Stimmrecht besteht nicht. Des Weiteren können Testmitglieder und Interessierte nicht delegiert werden. Ebenso können sie nicht als Sprecher*innen einer Arbeitsgemeinschaft oder Regionalgruppe fungieren. Testmitglieder können auch an ausschließlich mitgliederöffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.
(3) Über den Beginn der Testmitgliedschaft entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag. Nach Beendigung der Test-Mitgliedschaft werden alle personenbezogenen Daten des Testmitglieds gelöscht, wenn keine Mitgliedschaft zustande kommt.
§ 5 ORTS- UND REGIONALGRUPPEN
(1) Fünf Mitglieder, die in einer Gemeinde leben, können eine Ortsgruppe bilden. Fünf Mitglieder, die in benachbarten Gemeinden einer Region innerhalb eines Kreisgebietes leben, können eine Regionalgruppe gründen. Über die Anerkennung entscheidet der Kreisvorstand.
(2) Die Entscheidung ist von der nächsten Kreismitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Orts- und Regionalgruppen wählen bis zu zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine Person weiblich sein soll. Die Sprecher*innen vertreten die Orts- und Regionalgruppen gegenüber dem Kreisverband.
(4) Für ihre Arbeit können Orts- und Regionalgruppen finanzielle Mittel des Kreisverbandes beantragen.
§ 6 SPENDEN
(1) Der Kreisverband ist berechtigt, nach Maßgabe der Bundessatzung, Spenden anzunehmen und die entsprechenden Spendenbescheinigungen auszustellen.
§ 7 ORGANE
(1) Organe des Kreisverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfungskommission
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission, die Delegierten zu Landes- und Bundesversammlungen sowie zur Kreiskonferenz, die Kandidaten zu Kommunal-, Landes- und Bundeswahlwahlen. Sie entscheidet über den Haushalt des Kreisverbandes, die politische Programmatik, insbesondere das Kommunalwahlprogramm, die Entlastung des Vorstandes nach seinem Rechenschaftsbericht, sowie mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe des Ortes, der Zeit und eines Vorschlages zur Tagesordnung eingeladen wurden.
(3) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dieses ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung der Gesamtheit der Mitglieder zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, soweit diesem nicht binnen vier Wochen nach der mitgliederinternen Veröffentlichung in Textform widersprochen wird. Sofern Widerspruch oder Änderungswünsche geäußert werden, entscheidet darüber die nachfolgende Mitgliederversammlung.
§ 9 VORSTAND
(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, dem/der Schatzmeister*in, die den geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie mindestens drei Beisitzer*innen. Mindestens ein Sprecher*innen-Platz muss an eine Frau vergeben werden. Mindestens die Hälfte der Plätze im Kreisvorstand muss an Frauen vergeben werden. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung.
(2) Der Kreisvorstand wird regulär in jedem zweiten Kalenderjahr mit einfacher Mehrheit gewählt.
(3) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Kreisvorstand hat mindestens einmal jährlich gegenüber den Mitgliedern inhaltlich und finanziell Rechenschaft abzulegen.
(5) Bei Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von zwei Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei Neuwahlen nicht mindestens drei Vorstandspositionen besetzt werden.
(6) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
§ 10 RECHNUNGSPRÜFUNG
(1) Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens zwei Personen.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie hat das Recht, zu jeder gewünschten Zeit, Einblick in das Finanzgebaren des Kreisvorstandes zu nehmen. Sie hat die Pflicht, zum Ende der Amtszeit des Vorstandes der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung vorzulegen.
§ 11 WAHLVERFAHREN
(1) Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.
(2) Falls keine Wahlordnung beschlossen wurde, gilt die entsprechende Wahlordnung des Landesverbandes.
§ 12 AUFLÖSUNG DES KREISVERBANDES
(1) Der Kreisverband kann seine Auflösung mit 2/3 aller seiner Mitglieder entscheiden. In diesem Fall geht sein Vermögen auf den Landesverband BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in Sachsen über oder, falls dieser nicht mehr bestehen sollte, auf den Bundesverband BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
§ 13 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
(1) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes am 25.10.2025 in Kraft.