PRÄAMBEL
Diese Geschäftsordnung dient der transparenten, demokratischen und effizienten Arbeit im Kreisverband Vogtland von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie regelt den Ablauf von Sitzungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung, des Kreisvorstandes sowie der Arbeitsgemeinschaften. Grundlage sind die Satzungen der Partei sowie das Frauenstatut.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für alle Gremien des Kreisverbandes Vogtland von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sofern Satzung oder Wahlordnung keine abweichenden Regelungen treffen.
(2) Sie findet Anwendung auf Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie Arbeitsgemeinschaften.
§ 2 GRUNDSÄTZE DER ARBEIT
(1) Die Arbeit der Gremien beruht auf Transparenz, demokratischer Beteiligung, gegenseitigem Respekt und Effizienz.
(2) Die Quotierungs- und Beteiligungsregelungen des Frauenstatuts sind einzuhalten.
(3) Sitzungen sollen so durchgeführt werden, dass eine sachliche, strukturierte und inklusive Debatte ermöglicht wird.
(4) Sitzungen sollen grundsätzlich als hybride Formate durchgeführt werden, um Mitgliedern die Teilnahme auch von anderen Orten aus zu ermöglichen. Hybride Teilnahme ist, mit Ausnahme von Wahlen, zu bevorzugen und umzusetzen, sofern dem keine technischen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen.
MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
§ 3 STIMMBERECHTIGUNG
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Vogtland.
(2) Bei Aufstellungsversammlungen gelten zusätzlich die jeweiligen wahlrechtlichen Bestimmungen.
(3) Die Feststellung der Stimmberechtigung erfolgt durch eine Mandatsprüfungskommission, sofern diese eingesetzt wird.
§ 4 VERSAMMLUNGSLEITUNG UND PROTOKOLL
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung.
(2) Die Versammlungsleitung führt durch die Sitzung, erteilt das Wort, leitet Abstimmungen und stellt deren Ergebnisse fest.
(3) Kandidierende für ein Amt dürfen für den entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht Teil der Versammlungsleitung sein.
(4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Protokollführung bestimmt.
§ 5 TAGESORDNUNG
(1) Der Kreisvorstand schlägt mit der Einladung eine Tagesordnung vor.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung.
(3) Änderungen der Tagesordnung sind bis zu diesem Beschluss möglich.
§ 6 ANTRÄGE
(1) Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, anerkannte Arbeitsgemeinschaften, die Grüne Jugend sowie jedes Mitglied des Kreisverbandes.
(2) Eigenständige Anträge sollen dem Kreisvorstand spätestens 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Änderungsanträge können bis zum Eintritt in die Abstimmung gestellt werden.
(4) Dringlichkeitsanträge können auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden; über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7 GESCHÄFTSORDNUNGSANTRÄGE
(1) Geschäftsordnungsanträge können jederzeit von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.
(2) Sie sind unmittelbar nach Abschluss des laufenden Redebeitrags zu behandeln.
(3) Auf eine kurze Begründung kann eine Gegenrede folgen.
§ 8 REDERECHT UND DEBATTE
(1) Die Versammlungsleitung führt Redelisten.
(2) Erstredner*innen sind vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Redezeiten oder die Dauer von Debatten begrenzen.
§ 9 ABSTIMMUNGEN
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern Satzung oder Wahlordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Thema wird zuerst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt.
(4) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen; schriftliche Abstimmungen sind auf Antrag oder auf Vorschlag der Versammlungsleitung möglich.
§ 10 WAHL- UND MANDATSPRÜFUNGSKOMMISSION
(1) Für Wahlen kann eine Wahlkommission eingesetzt werden.
(2) Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich.
KREISVORSTAND
§ 11 AUFGABEN DES KREISVORSTANDES
(1) Der Kreisvorstand koordiniert die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes.
(2) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und vertritt den Kreisverband nach außen.
(3) Er ist verantwortlich für Organisation, Kommunikation, Haushaltsführung und Mitgliederarbeit.
§ 12 SITZUNGEN DES KREISVORSTANDES
(1) Der Kreisvorstand tagt regelmäßig, in der Regel alle vier Wochen.
(2) Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich, sofern nicht aus sachlichen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
(3) Die Sitzungsdauer soll in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten.
§ 13 EINLADUNG UND TAGESORDNUNG
(1) Die Einladung erfolgt mindestens drei Tage vor der Sitzung in Textform.
(2) Die Tagesordnung wird mit der Einladung versandt und zu Beginn der Sitzung beschlossen.
§ 14 BESCHLUSSFASSUNG
(1) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden; diese sind zu dokumentieren.
§ 15 FINANZEN
(1) Für das Bankkonto des Kreisverbandes sind die nachfolgend genannten Personen des gewählten Vorstands verfügungsberechtigt:
(1) Sprecher*innen.
(2) Schatzmeister*innen.
(2) Die laufende Kontoführung obliegt den Schatzmeister*innen.
(3) Ausgaben innerhalb eines gültigen Haushaltes sind wie folgt zulässig:
(1) Für Beträge bis 500,-€ durch die Schatzmeister*innen.
Die Schatzmeister*innen können dies im Rahmen nach eigener Maßgabe als Entscheidung auch an die Geschäftsstelle delegieren.
Diese Ermächtigung muss nachweislich erfolgen.
(2) Für Beträge bis 2.000, – € durch die Schatzmeister*innen einstimmig mit den Sprecher*innen.
(3) Für Beträge über 2.000, – € durch den Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Ausgaben außerhalb eines gültigen Haushaltes beziehungsweise nach Überschreitung der Haushaltsposition sind wie folgt zulässig:
(1) Vertraglich festgelegte Verpflichtungen wie Gehalt, Sozialabgaben, Miete, usw. durch Sammelbeschluss des Kreisvorstandes.
(2) Für Beträge bis 250, – € je Einzelfall durch die Schatzmeister*innen und die Geschäftsführung.
(3) Für Beträge bis 1.000, – € je Einzelfall durch den Kreisvorstand.
(4) Für Beträge über 1.000, – € durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN
§ 16 STELLUNG UND AUFGABEN
(1) Arbeitsgemeinschaften sind thematische Zusammenschlüsse von Mitgliedern.
(2) Sie dienen der inhaltlichen Arbeit und Beratung des Kreisverbandes.
§ 17 ARBEITSWEISE
(1) Arbeitsgemeinschaften organisieren ihre Arbeit selbstständig.
(2) Ihre Beschlüsse haben empfehlenden Charakter und können als Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung eingebracht werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18 PROTOKOLLE
(1) Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Protokolle sind den Mitgliedern in geeigneter Form, binnen zwei Wochen, zugänglich zu machen.
§ 19 INKRAFTTRETEN UND ÄNDERUNG
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.02.2026 in Kraft.
(2) Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.